Immobilie geerbt. Was jetzt?

Eine Immobilie zu erben bedeutet: wichtige Entscheidungen unter Zeitdruck. Fristen laufen, das Finanzamt meldet sich, und oft sind mehrere Erben beteiligt.

Was Sie als Erbe wissen müssen

Erbfolge klären

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge: Ehepartner und Kinder erben vor Eltern und Geschwistern. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, alle Entscheidungen müssen einstimmig fallen.

Annehmen oder ausschlagen?

Wer erbt, übernimmt auch die Schulden. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis können Sie beim Nachlassgericht ausschlagen. Danach gilt das Erbe als angenommen.

Erbschaftsteuer

Freibeträge: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder. Steuerfrei bei Eigennutzung für mindestens zehn Jahre (bis 200 m²). Ein eigenes Gutachten kann die Steuerlast deutlich senken.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben müssen sich einigen, ob sie nutzen, verkaufen oder auszahlen. Ohne klare Absprachen droht eine Teilungsversteigerung, die fast immer weniger einbringt.

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Sie haben geerbt und wünschen sich Unterstützung?

Häufige Fragen zur geerbten Immobilie

Sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft. Die Erklärung erfolgt beim Nachlassgericht. Danach gilt das Erbe als angenommen, inklusive aller Schulden.

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert ab. Ehepartner haben 500.000 € Freibetrag, Kinder 400.000 €. Bei Eigennutzung für mindestens zehn Jahre (bis 200 m²) entfällt die Steuer komplett. Den Erbfall müssen Sie innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden.

Häufig ja. Das Finanzamt schätzt den Wert nach pauschalen Verfahren, vor allem bei älteren Häusern mit Renovierungsbedarf liegt die Schätzung oft zu hoch. Ein professionelles Gutachten kann die Steuerlast senken und ist außerdem Grundlage für einen Verkauf oder die Auszahlung von Miterben.

Das hängt von Zustand, Lage, laufenden Kosten und Ihrer persönlichen Situation ab. Ein realistisches Wertgutachten ist die beste Entscheidungsgrundlage. Wir beraten Sie im Raum Limburg kostenlos, welche Option sich für Sie lohnt.

Nein, wenn der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft hat. Seine Besitzzeit wird angerechnet. Bei Eigennutzung durch den Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Erbfall entfällt die Steuer ebenfalls. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Prüfung vor dem Verkauf.

Frühzeitig handeln. Ein neutrales Verkehrswertgutachten entschärft Diskussionen. Wenn keine Einigung möglich ist, droht eine Teilungsversteigerung, die fast immer zu einem deutlich niedrigeren Erlös führt als ein freier Verkauf.

Ja, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers ist die Berichtigung beim Grundbuchamt kostenfrei.